Die Leistungen von Vereinen für die Gemeinschaft werden vom Staat anerkannt! Er gibt den Vereinen die Möglichkeit, den Status eines gemeinnützigen Vereins zu erwerben, wenn sie nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit fördern. Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erzielt ein Verein zahlreiche steuerliche Vorteile. Bestimmte Einnahmen, die dem Verein zufließen, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins erfolgt eine Besteuerung nur dann, wenn die Einnahmen mehr als 35.000,00 Euro betragen haben und ein Gewinn von mehr als 5.000,00 Euro erzielt wurde.
Gemeinnützigkeit
satzungsgemäße Gemeinnützigkeit
Voraussetzungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
Satzungsänderungen
zivilrechtliche Durchführung von Satzungsänderungen
Ehrenamtlichkeit
Neuregelungen bei der Ehrenamtlichkeit des Vorstands
Photovoltaikanlangen
Photovoltaikanlangen bei Vereinen (Finanzierung, öffentliche Förderung, Zuschüsse)
Dachverpachtung oder Eigenbetrieb einer Photovoltaikanlage
Mindestlohn
Mindestlohn bei Vereinen
Körperschaftsteuerbefreiung
Körperschaftsteuerbefreiung von Vereinen (§5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten
Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten von Vereinen
Betriebsausgaben
Zuordnung von Betriebsausgaben in Vereinen
Steuerfallen
Steuerfallen bei Aufwandsspenden für Vereine
Weiteres
Mittelverwendung, Vermögensbildung, Rücklagenbildung und zweckgebundene Rücklagen aus Vereinsmitteln
Umsatzsteuerbefreiung von Vereinen
Umsatzsteuersätze
Verkauf von Speisen und Getränken durch Vereine
neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beim allgemeinen Vorsteuerabzug
umsatzsteuerliche Auswirkungen auf gemischt genutzte Fahrzeuge
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