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BESTEUERUNG
VON VEREINEN

 


 

Die Leistungen von Vereinen für die Gemeinschaft werden vom Staat anerkannt! Er gibt den Vereinen die Möglichkeit, den Status eines gemeinnützigen Vereins zu erwerben, wenn sie nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit fördern. Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erzielt ein Verein zahlreiche steuerliche Vorteile. Bestimmte Einnahmen, die dem Verein zufließen, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins erfolgt eine Besteuerung nur dann, wenn die Einnahmen mehr als 35.000,00 Euro betragen haben und ein Gewinn von mehr als 5.000,00 Euro erzielt wurde.

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Gemeinnützigkeit
  • satzungsgemäße Gemeinnützigkeit
  • Voraussetzungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
Satzungsänderungen

zivilrechtliche Durchführung von Satzungsänderungen

Ehrenamtlichkeit

Neuregelungen bei der Ehrenamtlichkeit des Vorstands

Photovoltaikanlangen
  • Photovoltaikanlangen bei Vereinen (Finanzierung, öffentliche Förderung, Zuschüsse)
  • Dachverpachtung oder Eigenbetrieb einer Photovoltaikanlage
Mindestlohn

Mindestlohn bei Vereinen

Körperschaftsteuerbefreiung

Körperschaftsteuerbefreiung von Vereinen (§5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten

Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten von Vereinen

Betriebsausgaben

Zuordnung von Betriebsausgaben in Vereinen

Steuerfallen

Steuerfallen bei Aufwandsspenden für Vereine

Weiteres
  • Mittelverwendung, Vermögensbildung, Rücklagenbildung und zweckgebundene Rücklagen aus Vereinsmitteln
  • Umsatzsteuerbefreiung von Vereinen
  • Umsatzsteuersätze
  • Verkauf von Speisen und Getränken durch Vereine
  • neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beim allgemeinen Vorsteuerabzug
  • umsatzsteuerliche Auswirkungen auf gemischt genutzte Fahrzeuge